Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin­gungen (Geschäftsbedingungen) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere alle Angebote zum Verkauf von Maschinen, Maschinenteilen, Ersatzteilen und Serviceleistungen sowie für entsprechende Kaufoptionen durch die Firma ANS soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Kunden im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind Unterneh­mer, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  3. Etwaige abweichende entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung und ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Auftragsformulare oder Bestätigungen des Kunden, welche auf die Anwendung abweichender Geschäftsbedingungen verweisen, haben keine Gültigkeit, auch wenn ANS solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Bedingungen gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung als akzeptiert.

§ 2 Angebote, Bestellungen

  1. Die Angebote von ANS sind freibleibend und unverbindlich. Die Zusendung von Angeboten, Preislisten, Rundschreiben oder allgemeinen Offerten gelten nicht als für ANS verbindliche Angebote im Sinne des § 145 BGB. Der Vertrag kommt erst durch schriftli­che Auftragsbestätigung oder durch Unterzeichnung eines Kaufvertrages von ANS zustande.
  2. ANS behält sich vor, bei eigenen Preisänderungen und solchen der Lieferanten, die auf Kostensteigerungen zwischen der Erstellung des Angebots und der Lieferung beruhen, das Angebot zu berichtigen bzw. vom Angebot zurückzutreten, wenn das Produkt nicht lieferbar ist. Dies gilt nicht soweit die Preiserhöhung für ANS vorhersehbar bzw. durch ANS zu vertreten war. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert und die Gegenleistung wird unverzüg­lich zurückerstattet.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen abgegebener Aufträge, dieser Bedingungen und der geschlossenen Ver­träge sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich in Schrift- oder Textform abgegeben und durch ANS schriftlich bestätigt worden sind. Die Aufhebung der zwingend geltenden Schriftform ist nur dann wirksam, wenn dies durch ANS schriftlich bestätigt worden ist.
  4. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Jede von ANS innerhalb von zwei Wochen angenom­men Bestellung gilt somit als Festbestellung. Telefonische oder mündliche Absprachen hinsichtlich Bestellungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ANS.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Alle Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen und wird am Tag der Rechnungsstellung, soweit gesetzlich vorgeschrieben, zusätzlich berechnet.
  2. Der Kaufpreis ist in vollem Umfang bei Rechnungserhalt sofort rein netto fällig, soweit nicht anders vereinbart. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung des Verkäufers 14 Tage nach dem Rechnungserhalt in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Sollte die Lieferung vorher erfolgt sein, gerät der Kunde 14 Tage nach Lieferung in Verzug.
  3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) steht.
    d. Soweit eine Anzahlung vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde, diese innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt an ANS zu zahlen.
  4. Ab Eintritt des Verzuges hat der Kunde auf die ausständige Forderung Zinsen nach dem gesetzlichen Verzugszins zu tragen. ANS behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins ( § 353 HGB) unberührt.
  5. Falls der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät - insbeson­dere mit der Leistung einer Anzahlung oder der Beschaffung einer Bankgarantie - ist ANS u.a. berechtigt, die Erbringung der von ihr nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung – insbe­sondere die Versendung der Ware - zurückzuhalten, den Vertrag zu kündigen oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur auf die Konten von ANS oder in unseren Geschäftsräumen an die Ge­schäftsführung erfolgen.
  7. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen von ANS nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von ANS schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von ANS auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist ANS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und -ggf. nach Fristsetzung- zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann ANS den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung

  1. Die Grundlage für unsere Lieferung ist die Auftragsbestätigung oder die Rechnung. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware auch an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungkauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist ANS berechtigt, die Art der Versendung (insb. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestäti­gung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Pflicht zur Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
  4. Wird die Ware finanziert bzw. geleast, erfolgt eine Auslieferung seitens ANS erst, wenn ANS eine Kopie der von der Finanzie­rungs- bzw. Leasinggesellschaft und dem Kunden unterzeichneten Eintrittsvereinbarung/Abtrittserklärung vorliegt.
  5. Nach Installationsende ist ANS unverzüglich eine Kopie der Abnahmeerklärung per Fax (06047/960050) oder E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) zu zusenden. Sofern ANS diese nicht innerhalb von 10 Tagen erhält, ist ANS berechtigt ab dem 11. Tag Verzugszinsen zu berechnen.
  6. Falls ANS einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Sollte die Lieferung nicht innerhalb dieser Nachfrist erfolgen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer bzw. vom Vorlieferanten zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
  8. ANS haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von ANS oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzuges wird die Haftung von ANS für den Schadensersatzes neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung ein­schließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weiterge­hende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausge­schlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Schadenser­satzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypisch vorherseh­baren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach Satz 1 gegeben ist.  Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.
  9. Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet ANS in Fällen des
    Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließ­lich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 10 % des Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypi­schen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach Satz 1 gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  10. Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder auf Grund Annahmeverzuges des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereit­schaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung auf dem Betriebsgelände von ANS mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich niedrigere Lagerungskosten als Pauschale entstanden sind. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
  11. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis, eintretende Zahlungsschwierigkeiten, das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Kunden berechtigen ANS, nur gegen Sicherheit oder Vorkasse zu liefern.

§ 5 Montage

Sofern Aufstellung, Anschluss, Inbetriebnahme oder Reparatur der gelieferten Ware durch Personal von ANS vorgenommen wird oder durch von ANS beauftragte Dritte, ist der Kunde verpflichtet, die notwendigen Versorgungsanschlüsse (Strom, Wasser, Luft usw.) sowie Arbeitseinrichtungen (Gerüste, Hebezeuge usw.) vorher bereitzustellen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden und werden diesem berechnet.

Der Kunde hat ANS oder das von ANS beauftragte Service­personal auf die für seinen Einsatzort geltenden Schutz- und Sicherheitsvorschriften hinzuweisen, entsprechende Schutz­einrichtungen bereitzustellen und die notwendigen, gesetzlichen vorgeschriebenen Genehmigungen einzuholen.

Nach abgeschlossener Aufstellung, Anschluss, Inbetrieb­nahme oder Reparatur ist durch den mit der Übergabe Beauftragten ein Servicebericht auszufertigen, der vom Kunden umgehend gegenzuzeichnen und damit inhaltlich zu bestätigen ist.

§ 6 Annahmeverzug

Falls der Kunde nicht rechtzeitig eine Anzahlung leistet oder eine Bankgarantie stellt, oder falls er mit der Annahme der Maschine in Verzug gerät, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig. In diesem Fall kann ANS entweder den gesamten Kaufpreis verlangen oder den Vertrag kündigen und zehn Prozent (10 %) des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz für entgangenen Gewinn verlangen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

§ 7 Versendungen

Versendungen erfolgen stets auf Kosten des Kunden. Das Gleiche gilt für vom Kunden aufgegebene Rücksendungen.

Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Anweisung ist ANS berechtigt, Versandart und Versandweg zu bestimmen. Der Kunde ist verpflichtet, die Versandgebühren nach Wahl von ANS entweder direkt an ANS oder an den Frachtführer zu bezahlen. Es ist Sache des Kunden, ANS diejenigen Verpa­ckungsvorschriften mitzuteilen, die am Bestimmungsort gelten.

ANS wird sich bemühen, die gesamte Bestellung auf einmal zu versenden. ANS behält sich jedoch das Recht vor, die Maschi­nen und/oder Teile der Maschinen getrennt zu versenden.

Erhöhungen oder Minderungen der Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsgebühren aufgrund der vom Kunden gewünschten Änderungen der Versandart oder der Versand­zeit werden dem Kunden belastet oder gutgeschrieben. Verpflichtungen für die günstigste Verfrachtung werden nicht übernommen.

§ 8 Gefahrübergang

Die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe der Ware, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Bezugnahmen auf Begriffe wie FAS Frachtschiff, FOB Versandort, ab Werk, frei Haus oder vergleichbare Ausdrücke betreffen lediglich die Preisstellung und die Durchführung der Lieferung.

Die vorstehend getroffene Regelung über den Gefahrübergang sowie der in § 9 geregelte Eigentumsvorbehalt werden von einer Bezugnahme auf derartige Begriffe keinesfalls berührt. Mangels schriftlicher Anweisung des Kunden, wird ANS sämtliche Versendungen der Ware auf Kosten des Kunden versichern.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. ANS behält sich das Eigentum an den gelieferten Maschinen, Maschinenteilen und Ersatzteilen bis zur vollständigen Beglei­chung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist es dem Kunden untersagt, die gelieferten Maschinen, Maschinenteile und Ersatzteile zu veräußern, zu verpfänden oder sicherungs­halber zu übereignen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Maschinen, Maschi­nenteile und Ersatzteile pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- bzw. Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, ANS von etwaigen Zugriffen Dritter auf die im Eigentum von ANS stehenden Gegenstände, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ANS bei der Wahrung ihrer Rechte in jeder Weise zu unter­stützen und Dritten insb. bei Pfändung den Eigentumsvorbehalt anzuzeigen. Einen etwaigen Besitzerwechsel der Gegenstände sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüg­lich anzuzeigen.
  5. ANS ist berechtigt, die Stellung weiterer Sicherheiten zu verlangen, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde ist verpflich­tet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und sämtliche am Bestimmungsort gesetzlich vorgesehenen Dokumente auszustellen, damit der Eigentumsvorbehalt wirksam wird oder eine sonstige Sicherheit zugunsten ANS gestellt wird bzw. erhalten bleibt.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ANS nach Fristsetzung unter anderem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände heraus zu verlangen. ANS ist berechtigt die Ware nach Rücknahme zu verwerten.
  7. Eine Be- und Verarbeitung der gelieferten Maschinen, Maschinenteile und Ersatzteile erfolgt stets im Namen und im Auftrage von ANS. Erfolgt eine Verarbeitung mit ANS nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt ANS an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ANS gelieferten Gegenstände zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt im Falle der Vermischung.
    Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart,
    dass der Kunde ANS anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für ANS.
  8. Der Kunde tritt seine Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt in Höhe des Betrages an ANS ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf mit anderen Waren zum Gesamtpreis erfolgt. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
  9. ANS ist verpflichtet, die ANS zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt ANS die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 10 Gewährleistung

  1. ANS leistet für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Recht von ANS, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  2. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung/Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen. ANS ist für die Nacherfüllung bzw. Nachbesserung eine angemessene Frist einzuräumen. Ist die Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben.
  3. Der Kunde muss ANS offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewähr­
    Leistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    ANS haftet grds. nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Auch setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
  4. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Zeigt der Kunde einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung durch ANS nicht besteht, und hatte der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde ANS den entstandenen Schaden (Transport-, Wege-, Material-, Umbau-, Arbeitskosten, ggf  anfallende Ein- und Ausbaukosten) zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht.
  5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  6. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadens­ersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn ANS die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  7. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Übergabe der gelie­ferten Maschine, Maschinenteile und Ersatzteile bzw. ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Im ersten Jahr seit Übergabe bzw. Abnahme umfasst die Ge­währleistung Maschinenteile und kostenlose Serviceeinsätze. Im Rahmen eines über ANS durchgeführten Wartungsvertra­ges gewährt ANS eine darüberhinausgehende Gewährleistung auf Maschinenteile. Diese Gewährleistung beträgt 2 Jahre seit Übergabe.
    Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Verschleißteile sowie Gewährleistungen aufgrund Bedienfehlern.
    Die Gewährleistung setzt kundenseits eine vorschriftsmäßig durchgeführte Wartung gemäß Bedienanleitung voraus.
  8. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Pro­duktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsan­gabe der Ware dar.
  9. Serviceeinsätze an neuen Bestückungsanlagen sind innerhalb eines Jahres - gerechnet ab dem Tag des Übergangs bzw. der Abnahme - kostenlos.
  10. Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde soweit nicht aus­drücklich vereinbart durch ANS nicht.
  11. Die Gewährleistungspflicht von ANS entfällt in jedem Fall, sofern die an der gelieferten Ware aufgetretenen Mängel kundenseits auf natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspru­chung, schuldhafte Beschädigung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße oder nachlässige Behandlung (z.B. Verstoß gegen die Betriebsvorschriften), ungeeignete Betriebsmittel, der Verwendung nicht von ANS genehmigten Zubehörs und Eingriffen sowie Änderungen an der Ware, mangelhaften Bauarbeiten sowie auf Eingriffe unberechtigter, nicht von ANS beauftragter Dritter, Einwirkung von Unfall, Feuer, Wasser, Einbruch oder Höherer Gewalt beruhen. Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn die Anweisungen von ANS hinsichtlich des Gebrauchs der Ware nicht beachtet oder falls die Ware von nicht ausgebildetem oder unqualifi­ziertem Personal gewartet oder bedient wurde.
  12. l.
    Im Falle der Verschlechterung oder Wertminderung der Ware bei Rücknahme behalt sich ANS vor, Ersatz dafür vom Kunden zu verlangen.
  13. Die Gewährleistung für gebrauchte Maschinen, Maschinenteile und Ersatzteile ist ausgeschlossen.
  14. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber ANS nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

§ 11 Haftung

  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertrags­pflichten haftet ANS nicht.
  2. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässigen verur­sachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Ver­tragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
  3. Die vorstehende Regelung gilt für alle Schadensersatzansprü­che insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach den vorstehen­den Regelungen in § 4.
    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr, soweit nicht in § 10 anderweitig geregelt. Diese Verjährungs­frist gilt für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen.
Die Verjährungsfrist gilt jedoch mit einer Maßgabe:

- Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
- Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei einem Gewerk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungs­leistungen hierfür besteht.
- Es gilt zudem die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadensersatz wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gespro­chen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme bzw. Übergabe.

Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorsteheder Regelung nicht verbunden.

§ 12 Datenspeicherung

ANS ist berechtigt, die Daten über den Kunden, die ANS bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser vom Besteller oder Dritten erhalten hat, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu verarbeiten.

§ 13 Pläne und Beschreibungen

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung ist ANS lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entge­gensteht.

Sämtliche Zeichnungen, technische Unterlagen und sonstige Beschreibungen, die ANS dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss überlässt, bleiben im alleinigen Eigentum von ANS. Urheberrechte an diesen Unterlagen behält sich ANS vor. Ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von ANS dürfen diese Unterlagen vom Kunden weder verwendet, kopiert, reproduziert noch einem Dritten überlassen werden. Mit dem Kauf der Maschine erwirbt der Kunde kein Recht, die Maschinen oder Teile der Maschine nachzubauen.

§ 14 Allgemeines

  1. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Erfüllungsort für alle Lieferungen von ANS ist der Ort, von dem aus ANS die Maschinen, Maschinenteile oder Ersatzteile zum Versand bringt oder an dem diese Gegenstände zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt werden.
  3. Ist der Kunde eingetragener Kaufmann, Kaufmann kraft Gesetzes, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Frankfurt am Main. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. ANS ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Jede etwaige unwirksame Bestimmung ist vielmehr so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit zulässig, erreicht wird.

Stand: Juni 2024